Eingetragene Personen (4)
in Dörflingen, von Schaffhausen
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Thayngen, von Thayngen
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Thayngen, von Thayngen
Präsident des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Ehemals eingetragene Personen (1)
Rütimann Alexander Ausgetreten
in Neuhausen am Rheinfall, von Neuhausen am Rheinfall
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 01.03.2023
Zweck
Die Gesellschaft bezweckt den Neu- und Umbau sowie Unterhalt von Gartenanlagen sowie Erdbau. Ferner bezweckt sie Arbeiten in den Bereichen Hoch-, Tief- und Strassenbau. Weiter bezweckt die Gesellschaft den Rückbau und die Aufbereitung von Baumaterialien, Transporte, den Betrieb einer mechanischen Werkstätte sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten sowie Patente, Lizenzen und anderes geistiges Eigentum erwerben, verkaufen und verwerten. Sie kann auch Finanzierungen und Interzessionsmassnahmen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Sicherheiten für Tochtergesellschaften und Dritte gewähren.
Öffentliche Aufträge (SIMAP) 2 Einträge · 2× Auftragnehmer · CHF 1.1 Mio
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Zum Bewerten bitte anmeldenKantonale Bekanntmachungen
03.07.2026
bis 03.07.2031
BA-SH05
Amtsblatt ↗
PDF ↗
Baugesuch – Unterschreitung Waldabstand, Thayngen
Bauherr:
FREI THAYNGEN AG
· CHE-358.250.188
Wippelstrasse 10, 8240 Thayngen
Einwohnergemeinde Thayngen , Dorfstrasse 30 , 8240 Thayngen
▸ Rechtsmittel
Wahrung von Ansprüchen: Gegen die ausgeschriebenen Bauvorhaben kann jedermann innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat (Stadtrat) Einwendungen erheben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen (Art. 62 BauG). Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Recht, beim Regierungsrat mit öffentlich-rechtlicher Begründung Rekurs zu erheben (Art. 63 BauG). Ein allfälliger Rekurs kann erst nach dem Erlass des baurechtlichen Entscheides durch die zuständige Behörde (Gemeinderat oder Baudepartement) erhoben werden.